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Beitragszahlung

Grundsätzlich hält Ihr Arbeitgeber den monatlichen Beitrag von Ihrem Nettoentgelt ein und führt ihn an die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) ab. Der Arbeitgeber muss Mitglied der RZVK sein.

Persönliche Überweisung

In besonderen Fällen können Sie selbst die Beiträge an die RZVK überweisen. Erfragen Sie die Bankverbindung und den Verwendungszweck unbedingt bei der RZVK. Bitte nutzen Sie die Telefonnummern im Versicherungsschein.

Monatliche Beitragszahlung in besonderen Fällen

Erhalten Sie keine Zahlungen durch Ihren Arbeitgeber, weil Sie

  • Krankengeld beziehen,
  • sich in der gesetzlichen Elternzeit befinden,
  • beurlaubt sind,
  • aus sonstigem Grund kein Nettoentgelt vom Arbeitgeber erhalten
  • oder sich nicht mehr im Arbeitsverhältnis bei einem Mitglied der RZVK befinden (Fortsetzung der Versicherung muss beantragt sein),

können Sie bis zur Wiederaufnahme der Entgeltzahlung durch einen Arbeitgeber, der Mitglied der RZVK ist, den Beitrag selbst überweisen.

Nachzahlungen

In der Regel werden Nachzahlungen ebenfalls von Ihrem Arbeitgeber einbehalten und überwiesen. Damit Sie die volle staatliche Förderung erhalten, müssen die Beiträge bis zum Jahresende bei der RZVK eingehen. Kann Ihr Arbeitgeber die Überweisung im laufenden Jahr nicht mehr vornehmen, können Sie zur Abwendung eines Verlustes der staatlichen Förderung die Nachzahlung durch persönliche Einzelüberweisungen vornehmen.

Fortsetzung des zulagengeförderten Vertrags (Riesterförderung) nach dem Ende der Beschäftigung

Innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses können Sie schriftlich die Fortsetzung Ihrer Freiwilligen Versicherung beantragen. In diesem Fall gilt der Vertrag unter den bisherigen Bedingungen weiter, nur dass Sie selbst die Beiträge an die RZVK überweisen.