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Was versteht man unter Ertragsanteilsbesteuerung?

Bei der Ertragsanteils- bzw. vorgelagerten Besteuerung werden bereits die Aufwendungen für die Altersvorsorge während der Anwartschaftsphase, also bis Renteneintritt, besteuert. Die Aufwendungen werden also aus versteuertem Einkommen bezahlt. Dafür sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen nur in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern. Der Ertragsanteil wird nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt und bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente.

Je jünger eine Rentnerin bzw. ein Rentner bei Rentenantritt ist, desto höher ist der Ertragsanteil. Zudem unterscheidet man bei der Ertragsanteilsbestimmung zwischen lebenslänglichen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten, die nur für eine bestimmte Zeit gewährt werden. Abgekürzte Leibrenten sind zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten oder kleine Witwen- bzw. Witwerrenten.

Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslänglichen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 Einkommensteuergesetz, die Höhe des Ertragsanteils einer abgekürzten Leibrente nach der Tabelle zu § 55 Abs. 2 ESt-Durchführungsverordnung.

Beispiel: Bei Rentenantritt mit vollendetem 65. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil der Betriebsrente nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG 18 %. Das heißt: 18 % der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.

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