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Finanzierung

Die Finanzierung der Betriebsrente (Pflichtversicherung) erfolgt seit dem 01.01.1978 in einem reinen Umlagesystem, für das seit dem 01.01.2002 ein gesonderter Abrechnungsverband (Abrechnungsverband I) bei der RZVK eingerichtet ist. Die vom Arbeitgeber zu entrichtende Umlage beträgt laut Satzung der RZVK 4,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten.

Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I wird zusätzlich zur Umlage ein sogenanntes Sanierungsgeld von ab dem 01.01.2010 3,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben. Es ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei.

Abrechnungsverband II

Kapitalgedeckter Abrechnungsverband II bis zum 31. Dezember 2023

Die Finanzierung des Abrechnungsverbands II wurde bis zum 31. Dezember 2023 im Rahmen der Kapitaldeckung durchgeführt und durch Pflichtbeiträge sichergestellt.

Bis zum 31. Dezember 2017 wurden diese Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Ab dem Jahr 2018 kam es zu einer Anhebung des Pflichtbeitrags von zuvor 5,50 % auf 6,20 %, wodurch gemäß Änderungstarifvertrag automatisch eine Arbeitnehmereigenbeteiligung eingeführt wurde. Der Gesamtbeitrag im Abrechnungsverband II setzte sich danach für die folgenden Jahre wie folgt zusammen:


Datum (ab)
Beitragssatz
Arbeitgeberanteil
Beitragssatz
Arbeitnehmeranteil

Gesamtbeitrag
01.01.2018 6,00 % 0,20 % 6,20 %
01.01.2019 5,90 % 0,30 % 6,20 %
01.01.2020 5,85 % 0,35 % 6,20 %
01.01.2021 6,10 % 0,40 % 6,50 %

Die Pflichtbeiträge des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG und den dortigen Freibeträgen steuer- und sozialabgabenfrei.

Umlagefinanzierter Abrechnungsverband II ab dem 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist die Finanzierung des Abrechnungsverbands II umgestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt wird eine Umlage erhoben. Der Umlagesatz im Abrechnungsverband II wurde ab dem 1. Januar 2024 auf 5,60 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte festgesetzt.

Eine Erhebung von Pflichtbeiträgen erfolgt seitdem nicht mehr. Die Arbeitnehmerbeteiligung ist entfallen. Ein Sanierungsgeld wird im Abrechnungsverband II wird nicht erhoben.

Die Umlage ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und daher wie die Umlagen im Abrechnungsverband I gemäß § 3 Nr. 56 EStG zu versteuern.

Zusätzliche Umlage gemäß § 38 ATV-K (§ 76 der RZVK-Satzung)

Für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 und Januar 2002 eine zusätzliche Umlage zu zahlen war, ist weiterhin eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag übersteigenden Entgelt zu zahlen. Ist an beiden Stichtagsmonaten eine zusätzliche Umlage zu zahlen gewesen und wird zeitlich nachfolgend in einem Monat der Grenzbetrag einmal unterschritten, so ist die zusätzliche Umlage ab dann wieder zu entrichten, wenn der Grenzbetrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis erneut überschritten wird.

Bei einem Arbeitgeberwechsel (außer bei einer Rechtsnachfolge gemäß § 613 a BGB) entfällt die vorgenannte Verpflichtung. Die Übergangsregelung gilt demnach nicht, wenn nach dem 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis neu begründet worden ist. Nach der ab 01.07.2007 geltenden Neuregelung des § 38 ATV-K gilt als Grenzbetrag das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn diese gezahlt wird.

Die Versorgungspunkte aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten, die den Grenzbetrag übersteigen, werden verdreifacht.