Bei Rechtsnachfolge oder Aufgabenübergang
Eine sogenannte Gruppenüberleitung liegt zum Beispiel dann vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Rechts- oder Aufgabennachfolge zu einem anderen Arbeitgeber wechseln und der neue Arbeitgeber Mitglied bzw. Beteiligter bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist als der bisherige Arbeitgeber. Für diese Fälle wurden im Überleitungsstatut keine verbindlichen Regelungen getroffen.
Eine Überleitung findet in diesen Fällen nur dann statt, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Arbeitgeber mit den beteiligten Zusatzversorgungseinrichtungen getroffen worden ist. Aus diesem Grund ist die Angabe zur Gruppenüberleitung im Antrag auf Überleitung zwingend erforderlich und von dem Arbeitgeber zu bestätigen.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Zusatzversorgungseinrichtung wechselt (zum Beispiel bei Verlegung des Geschäftssitzes).