Newsletter 05-2020 - Rheinische Versorgungskassen
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Guten Tag, Keine PSV-Beiträge für Mitglieder der RZVK-ZusatzversorgungDer Gesetzgeber hat mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz eine Erweiterung der Insolvenzabsicherung im Betriebsrentengesetz beschlossen. Ab 2021 müssen Arbeitgeber für eine Insolvenzabsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sorgen, wenn sie ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse organisieren. Arbeitgeber, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes organisieren, sind von der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n. F.). Die Mitglieder der RZVK haben damit einen besonderen Vorteil sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherung als auch bei den Verträgen der Freiwilligen Versicherung. In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich nicht für erforderlich. Die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sind überwiegend nicht insolvenzfähig. Auch sehen die Sozialpartner bei tarifvertraglichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zur Absicherung der Betriebsrenten vor. Soweit also Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung über die Pflichtversicherung oder die Freiwillige Versicherung bei der RZVK durchführen, müssen sie daher auch ab 2021 keine Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein leisten. Corona-Steuerhilfegesetz – Auswirkungen auf die ZusatzversorgungAm 5. Juni 2020 hat der Gesetzgeber das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Hierin werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III befristet bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt. Aus dieser gesetzlichen Änderung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist weiterhin zusatzversorgungspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 3 des TV COVID ist die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erklärt worden. Für nicht tarifgebundene Mitglieder gilt dies entsprechend (siehe auch unser Rundschreiben ZVK 04/2020, Ziffer 1). Das Gesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020, S. 1385 ff.) veröffentlicht und ist am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Information zum Kinderbonus 2020Das Kindergeld für 2020 wird einmalig um 300 Euro erhöht (Kinderbonus 2020). Für ein Kind, für das im Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. In diesen Fällen ist der Kinderbonus ebenfalls nicht vor September auszuzahlen. Kindergeldberechtigte müssen hierzu KEINE Anträge stellen Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Kinderbonus und zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-07-29-FAQ-Kinderbonus-Entlastungsbetrag.htmlBeihilfe beantragen – aber richtig!Das Beihilfenrecht ist kompliziert und regelmäßigen Änderungen unterworfen. Mit ihrer neuen Beihilfefibel möchte die Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskassen Ihnen eine praxisnahe Orientierung geben und aufzeigen, bei welchen Gelegenheiten es Besonderheiten beim Verfahren zu beachten gilt. Wir freuen uns, Ihnen mit dieser Beihilfefibel eine kompakte Information rund um Ihre Beihilfeberechtigung zur Verfügung stellen zu können. Die Beihilfefibel soll Sie auch sensibilisieren, dass es zu Leistungsunterschieden gegenüber der privaten Krankenversicherung kommen kann, die sich auch auf die Beihilfe auswirken können. Bitte beachten Sie, dass der Beihilfefibel die Rechtslage des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2020 zu Grunde liegt. Für das Rechtsgebiet Rheinland-Pfalz ist eine entsprechende Beihilfefibel in Vorbereitung. Link zur Beihilfefibel NRW |
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