Leistungsmitteilung 2024 für die Einkommensteuererklärung

Jedes Jahr erhalten unsere Rentenberechtigten eine sogenannte Leistungsmitteilung für die Einkommensteuererklärung. In der Leistungsmitteilung teilen wir die Höhe der im letzten Kalenderjahr von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) gezahlten Rentenleistungen mit.

Die Leistungsmitteilung für das Kalenderjahr 2024 wird Ihnen voraussichtlich bis Anfang März 2025 vorliegen.

Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Leistungsmitteilung an alle Rentenberechtigten der RZVK zu versenden, und zwar auch an diejenigen, die keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Als Zusatzversorgungskasse sind wir nicht befugt, verbindliche Auskünfte über das Steuerrecht zu erteilen. Bitte wenden Sie sich deshalb an Ihr Finanzamt, wenn Sie klären wollen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob in Ihrem Fall Steuern auf die Betriebsrente zu entrichten sind.

Die RZVK ist daneben im Rahmen des so genannten Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verpflichtet, der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) die im Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Von dort aus werden die Daten an die Finanzbehörden weitergeleitet.

Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2025

Anpassung der Einkünftegrenze im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW

Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW)

Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen (bei Rentenbezug oder ausländischen Einkünften gelten Besonderheiten; in diesen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung).

Ab dem 1. Januar 2022 wurde die Einkommensgrenze auf 20.000 Euro erhöht. Ferner wird sie der jährlichen Rentenerhöhung (Rentenwert West) angepasst, wobei sich die Erhöhung erst für die Aufwendungen des darauffolgenden Jahres auswirkt.
Diese Anpassung erfolgte erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022.

Seit Erhöhung und Dynamisierung der Einkommensgrenze ergeben sich somit folgende Beträge:

Entstehen der
Aufwendungen

Einkünfte im Jahr

Einkünftegrenze in €

2023

2022

21.071

2024

2023

21.995

2025

2024

23.001

Für den Fall, dass Sie erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend machen, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier.

Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und ggf. der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten sollten hierbei geschwärzt werden.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025

Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen mit der Nachricht vom 15. Oktober 2024 die maßgeblichen (vorläufigen) Werte und Zahlen 2025 in der Zusatzversorgung bekannt gegeben.

Die dort genannten Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2025 sind nunmehr verbindlich, nachdem das Verordnungsverfahren abgeschlossen und die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 365 veröffentlicht worden ist. Es haben sich keine Änderungen gegenüber den in unserer Nachricht vom 15. Oktober 2024 genannten Werten ergeben.