Beitragssatzänderung zur sozialen Pflegeversicherung ab 2017
Bereich: Personalentgelte
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) ist am 28. Dezember 2015 verkündet worden (BGBl. I S. 2424 ff.).
Gemäß Artikel 2 Nr. 32 PSG II beträgt ab dem 1. Januar 2017 der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 2,55 % (aktuell: 2,35 %) der beitragspflichtigen Einnahmen. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, beträgt der Beitragssatz die Hälfte (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Bei Kinderlosen ist jeweils - nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB XI - ein Beitragszuschlag in Höhe von (aktuell) 0,25 Beitragssatzpunkten zu berücksichtigen.
Eventuelle Fragen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind jeweils an die zuständige Krankenkasse zu richten. Die Rheinischen Versorgungskassen sind als Zahlstelle gesetzlich lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse abzuführen.