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Angabe der Steuer-ID für die Kindergeldzahlung

Bereich: Personalentgelte

Ab dem 01.01.2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die anspruchsberechtigte Person und das Kind durch die an sie vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (im Folgenden: Steuer-ID) identifiziert werden (§ 139b Abgabenordnung).

Für Kinder, die nach dem 31.12.2015 geboren werden, oder für ältere Kinder, für die in 2016 ein neuer Kindergeldantrag gestellt wird, ist für die Festsetzung des Kindergeldes zwingend die Mitteilung der Steuer-ID des Kindes und des Berechtigten an die Landesfamilienkasse erforderlich.

Wird das Kindergeld zurzeit laufend an Sie gezahlt, wird die Zahlung ab Januar 2016 nicht eingestellt auch wenn Sie Ihre Steuer-ID bis dahin nicht mitgeteilt haben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Hier finden Sie auch Hinweise, wie Sie die Steuer-ID erneut abfragen können, sofern Ihnen die ursprüngliche Mitteilung nicht mehr vorliegt.

Seit 2008 wird jeder Person, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, eine Steuer-ID zugeteilt. Diese 11-stellige Nummer ist unveränderlich, eindeutig und dauerhaft. Steuerliche Daten können damit unabhängig von Umzügen oder Namensänderungen immer der richtigen Person zugeordnet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern sollte Ihnen Ihre Nummer im Jahr 2008 in einem Brief mitgeteilt haben.

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