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Änderungen im Dienstrechtsmodernisierungsgesetz

Bereich: Personalentgelte

Am 09.06.2016 wurde das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) im Landtag NRW verabschiedet. Es tritt - mit Ausnahme der Neuregelung zur Sonderzahlung - am 01.07.2016 in Kraft.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Besoldungsrechtlicher Teil

  • Aus den bisherigen vier Laufbahngruppen werden nun zwei Laufbahngruppen
  • Wegfall der Besoldungsgruppen A 2 bis A 4
  • Erhöhung der Anzahl der Erfahrungsstufen bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
  • Änderung beim Familienzuschlag der Stufe 1 - Regelung beim Anteil für Ehepartner während einer Teilzeitbeschäftigung
  • Änderung beim Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Haushaltsaufnahme
  • Änderung bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Justizvollzugszulage
  • Ab 01.01.2017 wird die Sonderzahlung in die Besoldungs- und Versorgungsbezüge integriert. Die ab 01.01.2017 gültigen Besoldungstabellenwerte finden Sie auf der Seite Besoldungstabellen.
  • Erhöhung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
  • Wiedereinführung der Jubiläumsvergütung und Erhöhung des Dienstkleidungszuschusses geplant
  • Auslandskonto nun auch bei aktivem Beamtenverhältnis möglich

Versorgungsrechtlicher Teil

  • Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr bei Zurruhesetzung ab 01.08.2016
  • Die Mindestversorgung beträgt 61,60 % aus der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe), das Mindestwitwen- bzw. -witwergeld 60,65 % des Mindestruhegehalts
  • Neuberechnung und Anhebung des Kinderbestandteils im Familienzuschlag
  • Anhebung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes auf 525 Euro

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