Änderungen im Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
Bereich: Personalentgelte
Am 09.06.2016 wurde das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) im Landtag NRW verabschiedet. Es tritt - mit Ausnahme der Neuregelung zur Sonderzahlung - am 01.07.2016 in Kraft.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Besoldungsrechtlicher Teil
- Aus den bisherigen vier Laufbahngruppen werden nun zwei Laufbahngruppen
- Wegfall der Besoldungsgruppen A 2 bis A 4
- Erhöhung der Anzahl der Erfahrungsstufen bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
- Änderung beim Familienzuschlag der Stufe 1 - Regelung beim Anteil für Ehepartner während einer Teilzeitbeschäftigung
- Änderung beim Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Haushaltsaufnahme
- Änderung bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Justizvollzugszulage
- Ab 01.01.2017 wird die Sonderzahlung in die Besoldungs- und Versorgungsbezüge integriert. Die ab 01.01.2017 gültigen Besoldungstabellenwerte finden Sie auf der Seite Besoldungstabellen.
- Erhöhung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Wiedereinführung der Jubiläumsvergütung und Erhöhung des Dienstkleidungszuschusses geplant
- Auslandskonto nun auch bei aktivem Beamtenverhältnis möglich
Versorgungsrechtlicher Teil
- Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr bei Zurruhesetzung ab 01.08.2016
- Die Mindestversorgung beträgt 61,60 % aus der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe), das Mindestwitwen- bzw. -witwergeld 60,65 % des Mindestruhegehalts
- Neuberechnung und Anhebung des Kinderbestandteils im Familienzuschlag
- Anhebung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes auf 525 Euro