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Rehabilitationssport und Funktionstraining

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 8 BVO

Stand: Juli 2025

Definition

Rehabilitationssport und Funktionstraining sind ergänzende Maßnahmen zur me­di­zi­nischen Rehabilitation.

Rehabilitationssport ist ein Training, das therapeutisch betreut wird und durch be­wegungs­orientierte Maßnahmen schnellstmöglich die negativen Folgen von Verletzungen und Krankheiten ausgleichen soll.

Funktionstraining wird als bewegungstherapeutische Gruppenübung angeboten, welche von speziell ausgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern durchgeführt wird. Das Funktionstraining nutzt z. B. insbesondere Mittel der Krankengymnastik und/oder der Ergo­therapie. Ziel des Funktionstrainings ist die Verbesserung bzw. der Erhalt von einzelnen Körperfunktionen und das Hinauszögern von Funktionsverlusten.

Voraussetzungen und Anerkennung der Beihilfefähigkeit

Der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining müssen vor Beginn ärztlich verordnet worden sein. Die Aufwendungen sind beihilfefähig:

  • zur Vorbeugung einer Behinderung
  • zum Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile oder
  • im Anschluss an eine abgeschlossene medizinische Rehabilitationsmaßnahme.

Die Maßnahmen müssen unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden.

Umfang der Beihilfe

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13.02.2019

Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining werden entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 (in der jeweils geltenden Fassung) der Bundes­arbeits­gemein­schaft für Rehabilitation dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt.

Der Kurs muss unter fachkundiger Leitung erfolgen und über eine Anerkennung verfügen.

Beihilfefähig sind nur Maßnahmen und Gebühren, die der Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer*innen mit den Rehabilitationsträgern vereinbart hat.
Diese Vereinbarung ist bei der Beihilfenbeantragung vorzulegen.

Die Aufwendungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining sind je Übungseinheit angemessen bis zum Höchstbetrag für Krankengymnastik in der Gruppe (lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 22 BVO).

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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