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Geburtsfälle

Geburtsfälle § 49 BVO

Stand: Februar 2016

Beihilfefähige Aufwendungen

Die beihilfefähigen Aufwendungen in Geburtsfällen umfassen neben den Aufwendungen in Krankheitsfällen nach den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 BVO die Kosten für:

  1. die Schwangerschaftsüberwachung,
  2. die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik nach Anlage 3 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 BVO,
  3. Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
  4. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V,
  5. Pflegekräfte im Sinne der §§ 27 und 29 BVO (bei ambulanten Geburten und Geburten in der Wohnung beginnt der Zeitraum von 14 Tagen (§ 29 Satz 3 BVO) mit dem Tag der Geburt),
  6. die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten (§ 30 BVO gilt entsprechend), sowie
  7. Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.

Zuschuss bzw. Pauschale zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung

Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten ein Zuschuss von 150 Euro gewährt. Bei der Beantragung dieses Zuschusses fügen Sie dem Antrag bitte eine Geburtsurkunde bei.

Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.

Bei Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen mehrere Kinder angenommen oder mit dem Ziel der Annahme in Pflege genommen werden, wird der Zuschuss für jedes Kind gewährt.

Nicht beihilfefähige Aufwendungen

Kosten für "Wickelkurse" sind nicht beihilfefähig.
Geburtsvorbereitungskurse sind für Männer nicht beihilfefähig.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
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www.versorgungskassen.de