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Allgemeines

Allgemeines zum Beihilfenrecht Rheinland-Pfalz

Stand: Februar 2022

Definition

Beihilfen sind Kostenbeteiligungen des Dienstherrn an Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen. Sie beruhen auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 66 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG).

Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Keinesfalls ist es so, dass die Beihilfe alle Ausgaben abdeckt, die im Zusammenhang mit Krankheiten, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfällen anfallen können. Vielmehr gibt es in manchen Lebensbereichen keine Beihilfeleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es für die Aufwendungen eine (medizinische) Notwendigkeit gibt.

Grundsatz

Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beihilfeberechtigten und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Praxisleitfaden Rheinland-Pfalz). Die Begrenzung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute auf dem medizinischen Sektor möglich und machbar ist, auch beihilfefähig ist.
Im Zweifelsfall richten Sie daher bitte vorab eine Anfrage an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle.

Personenkreis

Diese Informationen richten sich in erster Linie an die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Beihilfe nach der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) geltend machen können.

Eventuelle Beihilfeansprüche für Tarifbeschäftigte werden in einer gesonderten Information auf der Seite Tarifbeschäftigte (Merkblatt) erläutert.

Antragstellung

Beihilfen können nur auf Antrag der Beihilfeberechtigten gewährt werden.
Für die Antragstellung stehen die entsprechenden Vordrucke auf den Internetseiten der Rheinischen Versorgungskassen zur Verfügung. Sofern Beihilfeberechtigte eine Geschäftspartner-Nummer haben, ist die Antragstellung per APP möglich (Anleitungsseite Beihilfe-APP). Die Anträge müssen von den Beihilfeberechtigten selbst oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Die vollständige und eindeutige Beantwortung aller Fragen bei der Antragstellung ist unerlässlich und erspart arbeits- und zeitaufwändige Rückfragen. Bitte geben Sie immer die Geschäftspartner-Nummer an.

Beihilfeanträge per Fax oder E-Mail sind rechtlich unzulässig und können nicht akzeptiert werden.

Antragsfrist

Eine Beihilfe kann nur zu Aufwendungen gewährt werden, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung der Rechnung geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, die nicht hinausgeschoben oder verlängert werden kann.

Höchstbetrag der Beihilfe

Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen von dritter Seite (z. B. der Krankenversicherung) nicht zu einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Erstattung führen.
Die Versicherungsleistung muss daher nachgewiesen werden. Bei privat versicherten Beihilfe- berechtigten geschieht dies durch eine aktuelle Versicherungsbescheinigung, aus der Beginn und Umfang der Versicherung hervorgehen müssen.

Rechnungskopien

Zum Zweck der Beihilfenfestsetzung dürfen durch die Beihilfenfestsetzungsstelle Belege und Schriftstücke in elektronischer Form abgebildet und gespeichert, die in ihnen enthaltenen Daten elektronisch ausgelesen und weiterverarbeitet werden. Da in diesen Fällen die vorgelegten Belege nach Digitalisierung vernichtet werden, sind hier keine Originalbelege vorzulegen. Bitte achten Sie darauf, dass ausschließlich gut lesbare Kopien der Arztrechnungen und Rezepte oder anderer Belege vorgelegt werden.

Kostendämpfungspauschale

Nach § 66 Abs. 5 LBG in Verbindung mit § 60 BVO werden die auszuzahlenden Beihilfen je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt.
Bei Waisen, Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten wird keine Kostendämpfungspauschale einbehalten; ebenso nicht bei Personen, die im Jahr des Todes einer beihilfeberechtigten Person eine Beihilfe für die Kosten der letzten Krankheit und des Todes der beihilfeberechtigten Person beantragen.

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres richtet sich, unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen, nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Dies gilt auch für die Kostendämpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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Herausgegeben von:

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