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Heilbehandlungen

Heilbehandlungen gemäß § 4j /Anlage 5 zur BVO

Stand: Mai 2023

Definition

Unter Heilbehandlungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die von außen auf den Körper einwirken wie z. B. Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder; ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur.

Voraussetzung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit

  • Die Heilbehandlung muss vor Beginn ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sein.
  • Die Heilbehandlung wird von einer oder einem der in der Anlage 5 zur BVO aufgeführten Leistungserbringer*innen erbracht (soweit sie nicht von Ärzt*innen, oder Heilpraktiker*innen erbracht wird).
  • Die Heilbehandlung entspricht dem jeweiligen Berufsbild der Leistungserbringer*innen.
  • Die Heilbehandlung wird nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen.

Umfang der Beihilfe

Als beihilfenrechtlich angemessen sind nur die in der Anlage 5 genannten Höchstbeträge. Diese können zum jeweiligen persönlichen Bemessungssatz als beihilfefähig anerkannt werden.

Die Anlage 5 zur BVO finden Sie hier: BVO NRW.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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www.versorgungskassen.de