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Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2025

Bereich: Beihilfen

Anpassung der Einkünftegrenze im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW

Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW)

Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen (bei Rentenbezug oder ausländischen Einkünften gelten Besonderheiten; in diesen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung).

Ab dem 1. Januar 2022 wurde die Einkommensgrenze auf 20.000 Euro erhöht. Ferner wird sie der jährlichen Rentenerhöhung (Rentenwert West) angepasst, wobei sich die Erhöhung erst für die Aufwendungen des darauffolgenden Jahres auswirkt.
Diese Anpassung erfolgte erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022.

Seit Erhöhung und Dynamisierung der Einkommensgrenze ergeben sich somit folgende Beträge:

Entstehen der
Aufwendungen

Einkünfte im Jahr

Einkünftegrenze in €

2023

2022

21.071

2024

2023

21.995

2025

2024

23.001

Für den Fall, dass Sie erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend machen, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier.

Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und ggf. der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten sollten hierbei geschwärzt werden.

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