Änderung der Beihilfeverordnung NRW bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ab dem 01.01.2020
Bereich: Beihilfen
Aufgrund der Änderung der Beihilfeverordnung NRW ergibt sich im Beihilfenrecht des Landes NRW folgende wichtige Rechtsänderung zur Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von Kindern ab dem 01.01.2020:
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (zum Beispiel wenn beide Elternteile verbeamtet sind), so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch der / dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die / der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält (§ 2 Absatz 2 BVO NRW). Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden.