2019/2018
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - 2019/2018
Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2018 (GVBl. S. 199) zum 01.10.2018 und 01.01.2019 geändert worden.
Die Neuregelungen sind grundsätzlich für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2018 beziehungsweise 31.12.2018 entstanden sind. Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.
Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter 0221/8273-4476
Änderungen ab dem 01.10.2018
Fahrtkosten
Wichtigste Änderung ist, dass die Beihilfefähigkeit von Fahrten zu ambulanten Behandlungen ausgeweitet wurde.
So normiert § 30 Absatz 1 Nr. 4 BVO RLP nun die Beihilfefähigkeit von zuvor schriftlich verordneten Fahrten zu ambulanten Behandlungen einer Grunderkrankung, die eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum bedarf, wenn diese Behandlung oder der zu diesem Behandlungsverlauf führende Krankheitsverlauf die behandelte Person so beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist.
Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden
Hier wurde die Anlage 1 zu § 8 Abs. 7 BVO überarbeitet:
Nr. 1 - völliger Ausschluss:
- „Chelat-Therapie" gestrichen
- „Kariesdetektor-Behandlung" gestrichen
- „Laser-Behandlung von Nagelmykose" aufgenommen
- „Radiale Stoßwellentherapie" gestrichen
- „Sipari-Therapie" aufgenommen
- „Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrotherapie" aufgenommen
Nr. 2 – teilweiser Ausschluss:
- „Chelat-Therapie" unter Nennung der Voraussetzungen aufgenommen
- „Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)" die Diagnose diabetische Fußsyndrom (ab Wagner Stadium II) aufgenommen
- „Stoßwellentherapie" wird mit Gliederung nach f-ESWT und r-ESWT unter Nennung der Voraussetzungen aufgenommen
Änderungen ab dem 01.01.2019
Arznei- und Verbandmittel
Bislang war weder im Landesbeamtengesetz noch in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ein Arzneimittelbegriff definiert. Da dies regelmäßig zu Streitigkeiten führte, wurde dies nun als Konsequenz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015, 2 A 10542/15.OVG nachgeholt. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte wird aus Fürsorge-Gesichtspunkten grundsätzlich auf solche Mittel beschränkt, deren pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirksamkeit nachgewiesen ist.
Die Neufassung gilt für alle Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, die nach dem 31. Dezember 2018 gekauft wurden. Die bedeutsamsten Änderungen sind im Einzelnen im beiliegenden Merkblatt des Landesamtes für Finanzen Rheinland-Pfalz zusammengefasst.
Schrittweise Änderungen zum 01.10.2018 und zum 01.01.2019
Erhöhung der Höchstbeträge bei Heilbehandlungen (§ 22 BVO RLP)
Die Höchstbeträge wurden in einem ersten Schritt zum 01.10.2018 erhöht. Die Beträge sind im Einzelnen in der Anlage 3 zu § 22 BVO RLP (Stand 2018) aufgeführt.
In einem zweiten Schritt wurden die Höchstbeträge erneut angehoben. Die Beträge sind im Einzelnen in der Anlage 3 zu § 22 BVO RLP (Stand 2019) aufgeführt. Eine Übersicht mit den nun geltenden Höchstbeträgen finden hier: