2023
Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2023
Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner*innen und Ehegatt*innen
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1 b) BVO NRW)
Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehegatt*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen (bei Rentenbezug oder ausländischen Einkünften gelten Besonderheiten; in diesen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung).
Für Aufwendungen, die bis zum 31.12.2021 entstanden sind, betrug die Einkommensgrenze 18.000 € im Jahr vor der Antragstellung.
Ab dem 1. Januar 2022 wurde die Einkommensgrenze auf 20.000 € erhöht. Ferner wird sie der jährlichen Rentenerhöhung (Rentenwert West) angepasst, wobei sich die Erhöhung erst für die Aufwendungen des darauffolgenden Jahres auswirkt.
Diese Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022.
Seit Erhöhung und Dynamisierung der Einkommensgrenze ergeben sich somit folgende Beträge:
Entstehen der |
Einkünfte im Jahr |
Einkünftegrenze in € |
2022 |
2021 |
20.000 |
2023 |
2022 |
21.071 |
Für den Fall, dass Sie erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend machen, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier.
Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und ggf. der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten sollten hierbei geschwärzt werden.