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Hinzuverdienst

Unschädlicher Hinzuverdienst

Bei einem Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird der Versorgungsbezug nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamt*innen sowie für Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.

In den folgenden Downloads finden Sie eine Anleitung zur selbständigen Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW) sowie die Bezügetabelle NRW.

Sollten Sie eine verbindliche Berechnung der Hinzuverdienstgrenze wünschen, so beantragen Sie diese bitte bei der Personalabteilung Ihrer Dienstbehörde. Sie wird die RVK beauftragen, eine entsprechende Berechnung durchzuführen.

Bitte beachten Sie: Dieses Angebot gilt nur für Versorgungsempfänger*innen der Mitgliedsverwaltungen der Rheinischen Versorgungskassen.

Begriffserläuterungen zu § 66 LBeamtVG NRW

Grundsatz

Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, werden Ihre Versorgungsbezüge um den Betrag gekürzt, um den Ihre Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte persönliche Höchstgrenze übersteigen.

Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 66 LBeamtVG NRW vorliegen oder nicht, wenden Sie sich bitte rechtzeitig zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen schriftlich an die Rheinischen Versorgungskassen.

Anzeigepflichten

Jede Beschäftigungsaufnahme sowie jede Veränderung in der Höhe der Einkünfte ist den Rheinischen Versorgungskasse unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn Sie im Ausland wohnen. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen, wobei der Auskunft durch Dritte zuzustimmen ist.

Versorgungsbezüge

Zu den Versorgungsbezügen gehören insbesondere das Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und gleichgestellte Bezüge (§ 2 LBeamtVG NRW).

Erwerbseinkommen

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst – sog. Verwendungseinkommen) einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, als auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften (als Gegenleistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft).

Nicht dazu rechnen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, die keine Vergütungseigenschaft haben, Jubiläumszuwendungen.

Zu berücksichtigen sind stets die Bruttoeinkünfte und zwar grds. monatsbezogen.
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, wird es je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens angesetzt. Wurde die Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt, ist das Gesamteinkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen.

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.

Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen: z. B. Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld und vergleichbare Leistungen.

Zu berücksichtigen sind stets die Bruttoeinkünfte und zwar grds. monatsbezogen.

Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und diesen vergleichbaren Ersatzleistungen (z. B. Witwen- bzw. Witwerrenten) fallen bei der Ruhestandsbeamtin bzw. dem Ruhestandsbeamten entweder unter die Ruhensregelung gemäß § 68 LBeamtVG NRW oder sind bei Hinterbliebenen nicht als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.

Werbungskosten

Bei der Berechnung des Kürzungsbetrags werden die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die damit verbundenen  Werbungskosten reduziert. Dabei wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag monatlich angerechnet. Falls höhere Werbungskosten anfallen, können diese durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden.

Einkünfte aus sogenannten Minijobs werden nicht um Werbungskosten verringert. In diesen Fällen erfolgt eine Pauschalversteuerung, bei der die steuerliche Belastung bereits durch einen niedrigeren Steuersatz berücksichtigt wird.

Höchstgrenze

Die Höchstgrenze für das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe, die zur Berechnung Ihres Ruhegehalts herangezogen wird. Diese kann, falls zutreffend, um den Familienzuschlag für Kinder erhöht werden.
Die Mindesthöhe beträgt das 1,39-fache der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, ebenfalls gegebenenfalls erhöht um den Familienzuschlag für Verheiratete.

Hinweis: Für Waisen gilt eine spezielle Höchstgrenze von 40 % der zuvor beschriebenen Höchstgrenze, je nachdem, welche Variante günstiger ist.

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit (nicht durch einen Dienstunfall bedingt) oder wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurden, gelten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besondere Regelungen. Hier beträgt die Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, zuzüglich eines Betrags von 525 EUR (ab November 2024: 627,67 EUR, ab Februar 2025: 648,67 EUR) in Nordrhein-Westfalen bzw. 470 EUR in Rheinland-Pfalz, gegebenenfalls erhöht um den Familienzuschlag für Kinder.

Mindestbelassung

Grundsätzlich ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % der zustehenden Versorgungsbezüge zu belassen (vor Anwendung der Kürzungsvorschrift gem. § 66 LBeamtVG NRW).

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Einkommen im öffentlichen Dienst erzielt wird, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Gleiches gilt für sonstige in der Höhe vergleichbare Verwendungseinkommen. Hierbei handelt es sich z. B. um Löhne oder vertraglich vereinbarte (außer- oder übertarifliche) Vergütungen.

Ausnahme: die Regelungen zur Mindestbelassung gelten nicht für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst.

Ende der Berücksichtigung des Einkommens

Einkünfte aus Privatwirtschaft werden nur bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die bzw. der Versorgungsberechtigte ihre / seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht. Danach erzielte privatwirtschaftliche Einkünfte wirken sich nicht mehr mindernd auf die Versorgungsbezüge aus.

Handelt es sich um Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, gilt diese Begrenzung grds. nicht. In diesen Fällen sind die Vorschriften des § 66 LBeamtVG NRW solange anzuwenden, bis die Tätigkeit im öffentlichen Dienst beendet ist. Es gibt jedoch auch in diesen Fällen Ausnahmeregelungen, die nachfolgend unter „zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bei Verwendungseinkommen“ erläutert sind.

Zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen bei Verwendungseinkommen

Für Rheinland-Pfalz (RLP):
Aktuell gibt es keine besonderen Ausnahmeregelungen.

Für Nordrhein-Westfalen (NRW):
Einkünfte aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Erreichen der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze erzielt werden, gelten bis zum Ende des Jahres 2029 nicht als Erwerbseinkommen.

Ebenso gelten Einkünfte aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die von Hinterbliebenen nach Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze (§ 31 Absatz 1 und 2 des LBG NRW) erzielt werden, bis zum Ablauf des Jahres 2029 nicht als Erwerbseinkommen. Falls die/der Hinterbliebene gleichzeitig eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter ist, gilt die jeweils gesetzliche Altersgrenze als maßgeblicher Zeitpunkt.

Besonderheiten einstweiliger Ruhestand / Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

Für Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand bzw. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Ruhestand mit Einkünften aus Privatwirtschaft ruhen die Versorgungsbezüge um 50 % des Betrages, um den sie zusammen mit den Einkünften die Höchstgrenze übersteigen.

Rückforderung zu viel zugezahlter Versorgungsbezüge

Bitte beachten Sie, dass die Versorgungsbezüge stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt durchzuführender Ruhensregelungen gezahlt werden, d. h. dass die z. B. infolge der Anwendung der o. a. genannten Vorschrift zu viel gezahlten Bezüge zurückgefordert werden müssen.
Aufgrund dieses Vorbehalts bleibt der Rückforderungsanspruch selbst bei Wegfall der Bereicherung bestehen.

Wichtiger Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit der Erläuterungen

Kurzdarstellungen und Erläuterungen in Merkblättern können nicht vollständig sein und nicht alle Besonderheiten im Einzelfall erfassen. Rechtsansprüche können deshalb aus diesen Erläuterungen nicht hergeleitet werden.