Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger*innen und Neustrukturierung des Familienzuschlags
Bereich: Beamtenversorgung
Folgend erhalten Sie alle nötigen Informationen zu den Änderungen.
Auszahlung der einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger*innen
Die Auszahlung der einmaligen und steuerpflichtigen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist mit den Versorgungsbezügen für Januar 2023 vorgesehen, nachdem zum Zeitpunkt des Zahlungslaufes für den Monat Dezember 2022 die hierfür erforderlichen landesgesetzlichen Regelungen leider noch nicht vorlagen. Die Auszahlung erfolgt, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, von Amts wegen - also ohne Antrag.
Neustrukturierung des Familienzuschlags in NRW
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 wurde das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) NRW geändert.
Das Gesetz sieht bezogen auf die Alimentation von Familien folgende Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht vor:
Familienzuschlag ab 1. Dezember 2022
Der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 wird ab dem 1. Dezember 2022 erhöht. Er bemisst sich künftig zusätzlich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung. Die Höhe des maßgeblichen Familienzuschlags ergibt sich aus der ab 1. Dezember 2022 gültigen Anlage 13 LBesG NRW.
Regionaler Ergänzungszuschlag vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022
Neben dem Familienzuschlag wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag für Zeiten gewährt, in denen Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 42 LBesG NRW oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 LBesG NRW zusteht.
Die Höhe ist von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz der oder des Anspruchsberechtigten gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung abhängig. Die Höhe des maßgeblichen regionalen Ergänzungszuschlags ergibt sich aus Anlage 18 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW).
Die Nachzahlung erfolgt gemäß § 71b Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022.
Die Zahlung des Familienzuschlags und des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer hier bekannten Adresse. Sofern es sich hierbei nicht um Ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz handelt, informieren Sie bitte umgehend die Rheinischen Versorgungskassen.
Überzahlungen aufgrund einer hier vorliegenden falschen Adresse (= Hauptwohnsitz) müssen zurückgefordert werden.
Neustrukturierung des Familienzuschlags in RLP
Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 vom 8. April 2022 wurde das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) RLP geändert.
Das Gesetz sieht bezogen auf die Alimentation von Familien die Neustrukturierung des Familienzuschlags ab 1. Januar 2022 vor. Hiernach wird der Familienzuschlag ab der Stufe 3 rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Er wird künftig um einen mietstufenabhängigen Aufstockungsbetrag ergänzt, welcher sich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung bemisst. Die Höhe des maßgeblichen Familienzuschlags ergibt sich aus Anlage 7 LBesG RLP.
Die Zahlung des mietstufenabhängigen Aufstockungsbetrages erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer hier bekannten Adresse. Sofern es sich hierbei nicht um Ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz handelt, informieren Sie bitte umgehend die Rheinischen Versorgungskassen.
Überzahlungen aufgrund einer hier vorliegenden falschen Adresse (= Hauptwohnsitz) müssen zurückgefordert werden.