Welcher Beitragssatz wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge angewandt?
Für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen gilt nach § 248 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der allgemeine Beitragssatz. Dieser beträgt aktuell gemäß § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) 14,6 %.