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Welcher Beitragssatz wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge angewandt?

Für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen gilt nach § 248 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der allgemeine Beitragssatz. Dieser beträgt aktuell gemäß § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) 14,6 %.

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