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Versteuerung der Umlagen

Umlagen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, daher sind von den Umlagen grundsätzlich Steuern zu zahlen.

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG)

Seit dem 01.01.2008 ist die ZVK-Umlage aus einem ersten Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Aktuell ergeben sich folgende Freibeträge:

  • bis zum 31.12.2023 monatlich 219 Euro (2.628 Euro jährlich)
  • ab dem 01.01.2024 monatlich 226,50 Euro (2.718 Euro jährlich)

Die Freibeträge können als Jahresbeträge oder auch als gleichmäßige Monatsbeträge berücksichtigt werden.

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung

Führt Ihr Arbeitgeber in Ihrem Auftrag eine Entgeltumwandlung durch, verringert sich der Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG um den umgewandelten Betrag bzw. der Freibetrag entfällt. Diese Regelung besteht unabhängig davon, ob Sie die Entgeltumwandlung bei uns, einer Sparkasse oder einem anderen Anbieter durchführen.

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber zahlt für die über den Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG hinausgehende Umlage eine Pauschalsteuer. Für den kommunalen öffentlichen Dienst ist in § 16 Abs. 2 Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) geregelt, dass der Arbeitgeber die zu zahlende Umlage bis zu einem Betrag von 89,48 Euro monatlich pauschal versteuert, solange dies rechtlich möglich ist.

Individuelle Versteuerung durch den Arbeitnehmer

Ist die Umlage höher als der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG zuzüglich Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber, ist der übersteigende Teil individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern.

Ihr steuerpflichtiges Entgelt erhöht sich entsprechend.