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Versicherungspflicht

Wenn Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) ist, Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und bis zum Beginn der Regelaltersrente die satzungsrechtliche Wartezeit bzw. für Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.01.2018 die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllen können, besteht für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Versicherung bei der RZVK.

Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht regelt § 19 der RZVK-Satzung.

Wartezeit und Unverfallbarkeit

Wartezeit (§ 32 der RZVK-Satzung)

Die Wartezeit ist die Dauer der Pflichtversicherung, die für eine Anwartschaft auf Betriebsrente mindestens zurückgelegt sein muss. Dabei braucht es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum zu handeln und sie muss auch nicht nur bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) zurückgelegt worden sein. Berücksichtigt werden auch Zeiten, die von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet worden sind bzw. übergeleitet werden können.

Die Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate, die mit Umlagen oder Beiträgen belegt sein müssen. Die Wartezeit gilt auch vor Erreichen der 60 Monate als erfüllt, wenn der Versicherungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist.

Unverfallbarkeit (§1b Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Nach § 1b Abs. 1des BetrAVG (Betriebsrentengesetz) gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Arbeitgeber mindestens 36 Monate bestanden hat und das Arbeitsverhältnis nach dem 21. Lebensjahr beendet wurde. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten. Anders als bei der satzungsrechtlichen Wartezeit werden Zeiten aus vorherigen Versicherungsverhältnissen hierbei nicht berücksichtigt.