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Überleitung

Zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) des öffentlichen und kirchlichen Dienstes ist vereinbart, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zu einem Nachteil in der späteren Altersversorgung der Versicherten führen soll. Grundsätzlich ist deshalb bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes die Überleitung oder Anerkennung der Versicherungszeiten möglich.

Überleitungen können zwischen den ZVE durchgeführt werden, die entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
Damit Ihre zurückgelegten Versicherungszeiten übergeleitet bzw. anerkannt werden können, müssen Sie bei der neu zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung einen Antrag auf Überleitung stellen.

Weitere Informationen

Zwischen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) und den anderen in der Arbeitsgemeinschaft Kommunale und Kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. - Fachvereinigung Zusatzversorgung - zusammengeschlossenen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes bestehen Überleitungsvereinbarungen (sogenanntes Überleitungsstatut). Darin ist geregelt, dass auf Antrag der versicherten Person die von ihr in der Pflichtversicherung bei der früher zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) erworbenen Versorgungspunkte auf die neue zuständige ZVE übergeleitet werden; mit der Annahme der Überleitung gilt die übergeleitete Versicherung als Versicherung bei der neu zuständigen Kasse.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der RZVK ist die versicherte Person verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Überleitung zu stellen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 der RZVK-Satzung eintreten.

Eine Überleitung wird ggf. nicht durchgeführt, wenn es sich um eine sogenannte Gruppenüberleitung handelt. In diesem Fall findet die Überleitung nur dann statt, wenn gemäß § 29 Abs. 1 der RZVK-Satzung eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, der die beteiligten Kassen zugestimmt haben. Eine Gruppenüberleitung liegt z. B. dann vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Rechts- oder Aufgabennachfolge zu einem anderen Arbeitgeber wechseln und der neue Arbeitgeber Mitglied bzw. Beteiligter bei einer anderen ZVE ist als der bisherige Arbeitgeber.

Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (KBS) bestehen ebenfalls Überleitungsvereinbarungen (sogenanntes Überleitungsabkommen). Darin ist geregelt, dass auf Antrag der versicherten Person eine gegenseitige Anerkennung der Pflichtversicherungszeiten ab dem 01.01.2002 im Hinblick auf die Erfüllung der Wartezeiten vorgenommen wird. Eine Überleitung der Versicherung findet nicht statt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 der RZVK-Satzung ist auch hier die versicherte Person dazu verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Überleitung zu stellen.