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Steuerliche Behandlung der Umlage

Umlagen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, daher sind von den Umlagen grundsätzlich Steuern zu zahlen.

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG)
Seit dem 01.01.2008 ist die ZVK-Umlage aus einem ersten Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Aktuell ergeben sich folgende Freibeträge:

  • bis zum 31.12.2023 monatlich 219 Euro (2.628 Euro jährlich)
  • ab dem 01.01.2024 monatlich 226,50 Euro (2.718 Euro jährlich)

Die Freibeträge können als Jahresbeträge oder auch als gleichmäßige Monatsbeträge berücksichtigt werden.

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung
Wird eine Entgeltumwandlung durchgeführt, verringert sich der Freibetrag nach § 3 Nr. 56 um den umgewandelten Betrag bzw. der Freibetrag entfällt. Diese Regelung besteht unabhängig davon, ob die Entgeltumwandlung bei uns, einer Sparkasse oder einem anderen Anbieter durchgeführt wird.

Pauschalversteuerung
Für die über den Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG hinausgehende Umlage ist eine Pauschalsteuer zu zahlen. Für den kommunalen öffentlichen Dienst ist in § 16 Abs. 2 Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) geregelt, dass die zu zahlende Umlage bis zu einem Betrag von 89,48 Euro monatlich pauschal versteuert wird, solange dies rechtlich möglich ist.

Individuelle Versteuerung durch den Arbeitnehmer
Ist die Umlage höher als der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG zuzüglich Pauschalversteuerung, ist der übersteigende Teil individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Das steuerpflichtige Entgelt erhöht sich entsprechend.

Sozialversicherungspflicht der Umlage

Die Gesamtumlage ist sozialversicherungspflichtig und wird dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet:

Eine steuerfreie und pauschal versteuerte Umlage bis zu 100 Euro monatlich ist zunächst in ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zurückzurechnen (maximal 100 Euro : 4,25 x 100 = 2.352,94 Euro).

Von diesem Betrag ist ein Anteil in Höhe von 2,5 % abzüglich eines Freibetrags von 13,30 Euro sozialversicherungspflichtig (2.352,94 x 2,5 : 100 = 58,82 Euro - 13,30 Euro = 45,52 Euro).

Eine steuerfreie und pauschal versteuerte Umlage oberhalb von 100 Euro monatlich und individuell versteuerte Umlagen unterliegen in vollem Umfang der Sozialversicherungspflicht.

BMF-Schreiben zur steuerrechtlichen Behandlung der Umlage

Das oben genannte Rundschreiben wurde durch das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 geändert. Die Randziffern zu den § 3 Nr. 56 und 63, sowie § 40 b EStG sind unverändert geblieben.

Rundschreiben der Sozialversicherungsträger

Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von ZVK-Beiträgen und Umlagen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung finden Sie im Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 25. September 2008.