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Elternzeit oder Beurlaubungen

Beihilfen für Beamtinnen bzw. Beamte in der Elternzeit oder bei Beurlaubungen

Stand: Januar 2020

Definition Mutterschutz und Elternzeit

Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt eines Kindes. Es handelt sich bei diesen Schutzfristen nicht um eine Beurlaubung. Im Anschluss an den Mutterschutz, kann eine Elternzeit von maximal drei Jahren genommen werden. Die Elternzeit ermöglicht es einem Elternteil, nach der Geburt des Kindes und im Anschluss an den Mutterschutz zu Hause zu bleiben, um das Kind zu betreuen. Eine Elternzeit muss bei dem zuständigen Dienstherrn schriftlich beantragt werden.

Anspruchsvoraussetzungen bei Elternzeit

Nach § 64 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BVO hat die Beamtin bzw. der Beamte während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.

Anspruchsvoraussetzungen bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus Anlass der Betreuung oder Pflege

  • eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder
  • einer bzw. eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

Der Anspruch ist aber insoweit eingeschränkt, als er nur dann besteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Beamtin bzw. der Beamte darf nicht berücksichtigungsfähige Angehörige bzw. berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person werden. Sofern die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner beihilfeberechtigt sein sollte, könnte sie bzw. er die entstehenden Aufwendungen bei ihrer bzw. seiner Beihilfestelle geltend machen. In diesem Fall besteht kein eigener Anspruch auf Familienfürsorge. Dies gilt auch für die eventuell entstehenden Aufwendungen für Kinder.
  2. Die Beamtin bzw. der Beamte hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V. Wenn die Möglichkeit besteht in die Familienversicherung der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners aufgenommen zu werden, entfällt der Anspruch auf die Familienfürsorge. Dies gilt dann auch für die eventuell entstehenden Aufwendungen für Kinder.

Die Beamtin bzw. der Beamte hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V. Wenn die Möglichkeit besteht in die Familienversicherung der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners aufgenommen zu werden, entfällt der Anspruch auf die Familienfürsorge. Dies gilt dann auch für die eventuell entstehenden Aufwendungen für Kinder.

Nur wenn beide Alternativen nicht zutreffen (kein Beihilfeanspruch der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners bzw. keine Möglichkeit der Familienversicherung), besteht während eines Urlaubs aus familiären Gründen ein Anspruch auf Familienfürsorge.

Bitte fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle schriftlich nach.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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