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Hörhilfen § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW

Stand: März 2023

Definition

Ein Hörgerät ist ein Hilfsmittel, welches dem Ausgleich eines Funktionsdefizits des Hörorgans und damit der Verbesserung bis zur Wiederherstellung des Sprachverständnisses dient. Auch die soziale Eingliederung Hörgeschädigter wird so unterstützt. Kindern mit Hörminderung soll durch eine Hörgeräteversorgung der Spracherwerb ermöglicht bzw. die Sprachentwicklung gefördert und der Schulbesuch ermöglicht werden.

Voraussetzung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 i.V. m. Anlage 3 Abschnitt II Nr. 8 BVO NRW)

Hörhilfen müssen vor der Erstbeschaffung und auch vor einer Ersatzbeschaffung ärztlich verordnet werden. Beihilfefähig sind die Beschaffung und die Reparatur des Hilfsmittels bzw. der Hörhilfe.

Beihilfefähige Hörhilfen sind:

Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO-Geräte),
In-dem-Ohr-Geräte (IdOGeräte),
Taschengeräte,
Hörbrillen,
Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals) und drahtlose Hörhilfen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro pro Ohr.

Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten einschließlich der Aufwendungen einer Otoplastik sowie der medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten.

Die Mindesttragedauer beträgt fünf Jahre.
Die erneute Verordnung von Hörgeräten vor Ablauf von fünf Jahren bedarf der besonderen Begründung des Arztes und gegebenenfalls der Überprüfung durch den amtsärztlichen Dienst. Medizinische Gründe können z. B. fortschreitende Hörverschlechterungen oder Ohrsekretionen sein. Technische Gründe, z. B. das Gerät ist unbrauchbar, ergeben sich aus dem Gerätezustandsbericht des Hörgeräte-Akustikers. Die erneute Verordnung muss zeitlich vor der Anschaffung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch im Falle des Verlustes oder der irreparablen Beschädigung. Eine nachträglich ausgestellte ärztliche Verordnung führt nicht zur beihilferechtlichen Anerkennung der Aufwendungen.

Keine Notwendigkeit für eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn diese ausschließlich aufgrund technischer Neuerungen erfolgen soll.

Betriebskosten

Von den Aufwendungen für den Betrieb (z. B. Batterien für Hörgeräte einschließlich Ladegerät) und die Pflege der Hilfsmittel, ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 BVO bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig.

Besonderheit Cochlea-Implantat

Cochlea-Implantate sind keine Hilfsmittel, sondern beihilferechtlich als Körperersatzstücke zu behandeln. Der vorgenannte Selbstbehalt für Betriebskosten gilt hierfür nicht.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

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